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§ 19a HGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Besondere Hilfeleistungen

§ 19a.

Anspruchsberechtigten gebühren besondere Hilfeleistungen nach den §§ 23a bis 23c und 23f GehG. Dabei gelten folgende Maßgaben:

  1. 1. An die Stelle eines Dienst- oder Arbeitsunfalles mit Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung tritt eine Gesundheitsschädigung, die in unmittelbarer Ausübung dienstlicher Pflichten infolge des jeweiligen Wehrdienstes erlitten wird oder sonst auf ein Ereignis zurückzuführen ist, das in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung steht.
  2. 2. An die Stelle der Erwerbsfähigkeit tritt die Dienstfähigkeit.
  3. 3. § 23c Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 GehG gilt nicht.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40205969

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