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§ 4 Pkw-VIG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.5.2006

Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen

§ 4.

(1) Der Händler hat einen den Anforderungen einer gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung entsprechenden Hinweis auf den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen zu erstellen und an jedem neuen Personenkraftwagenmodell oder in dessen unmittelbarer Umgebung zuordenbar und deutlich sichtbar anzubringen.

(2) Der Lieferant hat dem Händler, dem er neue Personenkraftwagen liefert, zeitgerecht die für die Erstellung des in Abs. 1 angeführten Hinweises notwendigen Daten sowie ein Formblatt entsprechend den Anforderungen einer gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zur Verfügung zu stellen.

(3) Ein Muster des in Abs. 2 genannten Formblattes ist beim Bundesgremium des Fahrzeughandels, Wiedner Hauptstraße 63, Postfach 440, A-1045 Wien, erhältlich.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20001212

Dokumentnummer

NOR40075969

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