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§ 11 Pkw-VIG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2017

Verordnungsermächtigung

§ 11.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes und die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union mit Verordnung nähere Regelungen

  1. 1. zur Größe, zu Aufmachung und Form sowie zum Inhalt des Hinweises auf den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen im Sinne des § 4 Abs. 1 und
  2. 2. zur Aufmachung, Form, Gestaltung und zum Inhalt des Leitfadens über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen im Sinne des § 5 und
  3. 3. zur Größe, zu Aufmachung und Form sowie zum Inhalt und zu den Aktualisierungsintervallen von Aushang und Anzeige im Sinne des § 6 Abs. 1 und
  4. 4. zu den Anforderungen an die Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen in den Werbeschriften im Sinne des § 7 sowie
  5. 5. zur Bereitstellung von Nutzerinformationen im Sinne des § 9

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20001212

Dokumentnummer

NOR40193966

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