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§ 11 Punzierungsgesetz 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2001

§ 11

(1) Ein gemäß § 10 Abs. 1 Verantwortlicher kann die gemäß § 8 Abs. 1 erforderlichen Prüfungen und Punzierungen auch von einem gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 registrierten Beauftragten vornehmen lassen. In diesem Fall sind die Edelmetallgegenstände mit der auf den Namen des Beauftragten registrierten Verantwortlichkeitspunze zu versehen.

(2) Die einem Beauftragten gemäß Abs. 1 zur Prüfung und Punzierung überlassenen Gegenstände müssen soweit ausgeführt sein, dass die nach der Prüfung und Punzierung vorgenommene Fertigstellung des Edelmetallgegenstandes keine Minderung des Feingehaltes oder eine Änderung der Zusammensetzung bewirkt und die Feingehaltszahlen und die Verantwortlichkeitspunze des Beauftragten deutlich sichtbar und leicht erkennbar bleiben.

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