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Artikel 9 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.3.2001

ARTIKEL 9

Artikel 9

Andere Verpflichtungen

Jede Vertragspartei hält jede sonstige Verpflichtung, die sie hinsichtlich ihrer Investitionen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in schriftlicher Form eingegangen ist, ein. Streitigkeiten aus derartigen Verpflichtungen werden gemäß den diesen Verpflichtungen zugrunde liegenden vertraglichen Bestimmungen beigelegt.

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