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Artikel 17 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.3.2001

ARTIKEL 17

Artikel 17

Anwendbares Recht

Das gemäß diesem Teil errichtete Gericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen sowie den geltenden Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

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