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Artikel 16 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.3.2001

ARTIKEL 16

Artikel 16

Schadenersatz

Eine Vertragspartei macht nicht zum Zweck der Verteidigung, eines Gegenanspruchs, einer Aufrechnung oder aus sonst einem Grund geltend, dass gemäß eines Schadenersatz-, Garantie- oder Versicherungsvertrags vollständiger oder teilweiser Schadenersatz oder sonst eine Entschädigung für die behaupteten Verluste oder Schäden erfolgt ist oder erfolgen wird.

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