ARTIKEL 16
Artikel 16
Schadenersatz
Eine Vertragspartei macht nicht zum Zweck der Verteidigung, eines Gegenanspruchs, einer Aufrechnung oder aus sonst einem Grund geltend, dass gemäß eines Schadenersatz-, Garantie- oder Versicherungsvertrags vollständiger oder teilweiser Schadenersatz oder sonst eine Entschädigung für die behaupteten Verluste oder Schäden erfolgt ist oder erfolgen wird.
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