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§ 3 Entschädigungsfondsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.2001

Organe des Fonds

§ 3

(Verfassungsbestimmung) Die Organe des Fonds sind die Organe des Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995 in der jeweils geltenden Fassung, und zwar das Kuratorium und der Generalsekretär. An die Stelle des Komitees tritt das Antragskomitee gemäß § 4. Die Besorgung der administrativen Aufgaben des Fonds und die Vertretung des Fonds nach außen erfolgen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gemäß den Grundsätzen des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995 in der jeweils geltenden Fassung.

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