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§ 32 Entschädigungsfondsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.2001

Frühere Maßnahmen

§ 32

(1) Grundsätzlich hat die Schiedsinstanz nicht über Forderungen zu entscheiden, die bereits zuvor von österreichischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden entschieden oder einvernehmlich geregelt wurden. Weder der Antragsteller noch ein Verwandter (im Fall einer Vereinigung auch nicht deren Rechtsvorgängerin) darf auf andere Weise eine Entschädigung oder eine sonstige Gegenleistung für die in Frage stehenden Vermögenswerte erhalten haben.

(2) Davon ausgenommen sind nur jene Fälle,

  1. 1. in denen die Schiedsinstanz einstimmig zu der Ansicht gelangt, dass die frühere einvernehmliche Regelung eine extreme Ungerechtigkeit dargestellt hat; oder
  2. 2. in denen der Anspruch aus Mangel an Beweisen abgelehnt wurde und in denen diese dem Antragsteller nicht zugänglich waren, wobei die Beweise in der Zwischenzeit zugänglich sind.

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