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§ 31 Entschädigungsfondsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.2001

Eigentumsverhältnisse

§ 31

Wenn vom Antragsteller behauptet wird, dass sich ein Vermögenswert im öffentlichen Vermögen befindet, hat die Schiedsinstanz unter Mitwirkung des Bundes festzustellen, ob dies der Fall ist.

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