Geschäfts- und Verfahrensordnung
§ 24
Die Schiedsinstanz erlässt und veröffentlicht eine Geschäfts- und Verfahrensordnung, insbesondere über die Beweislast und Beweismittel für Antragsteller.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Geschäfts- und Verfahrensordnung
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Die Schiedsinstanz erlässt und veröffentlicht eine Geschäfts- und Verfahrensordnung, insbesondere über die Beweislast und Beweismittel für Antragsteller.
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