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§ 24 Entschädigungsfondsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.2001

Geschäfts- und Verfahrensordnung

§ 24

Die Schiedsinstanz erlässt und veröffentlicht eine Geschäfts- und Verfahrensordnung, insbesondere über die Beweislast und Beweismittel für Antragsteller.

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