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§ 23 Entschädigungsfondsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Teil 2

Naturalrestitution

1. Hauptstück

Schiedsinstanz für Naturalrestitution Einrichtung einer Schiedsinstanz

§ 23

(1) Beim Fonds wird eine Schiedsinstanz zur Prüfung von Anträgen auf Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen eingerichtet.

(2) (Verfassungsbestimmung) Der Schiedsinstanz gehören an:

  1. 1. ein von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu bestimmendes Mitglied;
  2. 2. ein von der österreichischen Bundesregierung zu bestimmendes Mitglied;
  3. 3. ein von diesen Mitgliedern zu bestimmendes Mitglied als Vorsitzender.

(3) Die Mitglieder sollen mit den einschlägigen Bestimmungen des österreichischen und internationalen Rechts, insbesondere der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, vertraut sein.

(4) Können sich die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf einen Vorsitzenden einigen, nehmen die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Bundesregierung Beratungen über die Ernennung eines Vorsitzenden auf.

(5) Die Funktionen in der Schiedsinstanz werden ehrenamtlich ausgeübt. Die Auslagen der Mitglieder sowie der notwendige Personal- und Sachaufwand werden unter möglichster Nutzung des Geschäftsapparates des Fonds vom Bund getragen.

(6) Nach Erfüllung ihrer Aufgaben erstellt die Schiedsinstanz bis 1. September 2018 einen Schlussbericht und übermittelt diesen dem Kuratorium. Das Kuratorium übermittelt den Schlussbericht dem Hauptausschuss des Nationalrates. Mit Kenntnisnahme des Schlussberichtes durch den Hauptausschuss ist die Schiedsinstanz aufgelöst.

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