vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 14 Entschädigungsfondsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.2001

3. Hauptstück

Forderungsverfahren Vermögenskategorien

§ 14

Im Forderungsverfahren können Anträge auf Zuerkennung von Leistungen für Verluste oder Schäden in folgenden Vermögenskategorien gestellt werden:

  1. 1. liquidierte Betriebe einschließlich Konzessionen und anderes Betriebsvermögen;
  2. 2. Immobilien, soweit für diese nicht Naturalrestitution gemäß Teil 2 dieses Bundesgesetzes geleistet wurde;
  3. 3. Bankkonten, Aktien, Schuldverschreibungen, Hypotheken;
  4. 4. bewegliches Vermögen, soweit derartige Vermögensverluste nicht bereits durch Leistungen auf Grund des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird, BGBl. I Nr. 11/2001, abgegolten wurden;
  5. 5. Versicherungspolizzen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)