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§ 5 Verordnung - BMF-BGBl II 2001/55

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

§ 5

Die gemeinsame Versteuerung kann unterbleiben, wenn die laufend einzubehaltende Lohnsteuer höher ist als der Bezug, den die gemäß § 3 für die gemeinsame Versteuerung zuständige bezugsauszahlende Stelle auszahlt.

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