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Artikel 33 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen – Durchführung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2001

Artikel 33

Änderungen

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen, und jeder Vorschlag wird vom Generalsekretär des Europarats den Mitgliedstaaten des Europarats und jedem Nichtmitgliedstaat, der nach Artikel 28 dem Übereinkommen beigetreten oder zum Beitritt eingeladen worden ist, übermittelt.

(2) Jeder Änderungsvorschlag einer Vertragspartei wird dem Europäischen Ausschuß für Strafrechtsfragen übermittelt, der seine Stellungnahme zu dem Änderungsvorschlag dem Ministerkomitee unterbreitet.

(3) Das Ministerkomitee prüft den Änderungsvorschlag und die vom Europäischen Ausschuß für Strafrechtsfragen unterbreitete Stellungnahme und kann die Änderung beschließen.

(4) Der Wortlaut einer jeden vom Ministerkomitee nach Absatz 3 beschlossenen Änderung wird den Vertragsparteien zur Annahme zugeleitet.

(5) Jede nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär mitgeteilt haben, daß sie sie angenommen haben.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2021

Gesetzesnummer

20001154

Dokumentnummer

NOR40016195

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