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Artikel 32 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen – Durchführung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2001

Artikel 32

Überwachungsausschuß

(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird ein Überwachungsausschuß aus Sachverständigen, welche die Vertragsparteien vertreten, auf Antrag einer der Vertragsparteien des Übereinkommens durch den Generalsekretär des Europarats einberufen.

(2) Der Überwachungsausschuß überprüft die Durchführung dieses Übereinkommens und schlägt geeignete Maßnahmen vor, um dessen wirksame Anwendung sicherzustellen.

(3) Der Überwachungsausschuß kann seine Verfahrensvorschriften selbst beschließen.

(4) Der Überwachungsausschuß kann beschließen, Nichtvertragsstaaten dieses Übereinkommens sowie gegebenenfalls internationale Organisationen oder Gremien zu seinen Sitzungen einzuladen.

(5) Jede Vertragspartei übersendet dem Generalsekretär des Europarats alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieses Übereinkommens in der Form und in der Weise, die der Überwachungsausschuß oder der Europäische Ausschuß für Strafrechtsfragen beschlossen hat. Der Überwachungsausschuß kann beschließen, die bereitgestellten Informationen oder den auf ihrer Grundlage erstellten Bericht an die Vertragsparteien und die von ihm als geeignet erachteten internationalen Organisationen und Gremien zu verteilen.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2021

Gesetzesnummer

20001154

Dokumentnummer

NOR40016194

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