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Artikel 20 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen – Durchführung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2001

Artikel 20

Beglaubigung und Legalisation

Die in Anwendung dieses Übereinkommens übermittelten Schriftstücke bedürfen keiner Art von Beglaubigung oder Legalisation.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2021

Gesetzesnummer

20001154

Dokumentnummer

NOR40016182

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