Artikel 18
Verkehr zwischen den bestimmten Behörden
(1) Die nach Artikel 17 bestimmten Behörden verkehren unmittelbar miteinander.
(2) Ist der unmittelbare Verkehr aus irgendeinem Grund undurchführbar, so können die Vertragsparteien vereinbaren, die Kommunikationsnetze der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) oder des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zu benutzen.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021
Gesetzesnummer
20001154
Dokumentnummer
NOR40016180
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
