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Artikel 18 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen – Durchführung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2001

Artikel 18

Verkehr zwischen den bestimmten Behörden

(1) Die nach Artikel 17 bestimmten Behörden verkehren unmittelbar miteinander.

(2) Ist der unmittelbare Verkehr aus irgendeinem Grund undurchführbar, so können die Vertragsparteien vereinbaren, die Kommunikationsnetze der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) oder des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zu benutzen.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2021

Gesetzesnummer

20001154

Dokumentnummer

NOR40016180

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