§ 7
Es sind alle Handlungen untersagt, die geeignet sind, die Bediensteten der Verkehrsunternehmen bei der Ausübung ihrer dienstlichen Obliegenheiten zu behindern.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Es sind alle Handlungen untersagt, die geeignet sind, die Bediensteten der Verkehrsunternehmen bei der Ausübung ihrer dienstlichen Obliegenheiten zu behindern.
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