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§ 6 Kfl-Bef Bed

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.1.2001

Abschnitt II

Verhalten der Fahrgäste

§ 6

Die Fahrgäste haben die Anlagen sowie die Linienfahrzeuge schonend zu benützen und ein die Sicherheit beziehungsweise die Ordnung des Betriebes beeinträchtigendes Verhalten zu unterlassen.

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