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§ 11 GiftV 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2001

Rufnummer der Vergiftungsinformationszentrale

§ 11

In Räumen, in denen Gifte gelagert oder regelmäßig verwendet werden, ist an gut sichtbarer Stelle die Rufnummer der Vergiftungsinformationszentrale anzubringen. Falls in diesem Raum kein Festnetzanschluss vorhanden ist, ist die Rufnummer der Vergiftungsinformationszentrale auch beim nächstgelegenen Festnetztelefon anzubringen.

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