Artikel 1
Das Verbot gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000, BGBl. I Nr. 143 gilt nicht für die Verfütterung von
- 1. Fischmehl in der Ernährung für andere Tiere als Wiederkäuer gemäß der Kontrollmethode, die durch Entscheidung der Kommission nach Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses am 20. Dezember 2000 beschlossen wurde,
- 2. Dicalciumphosphaten und hydrolysierten Proteinen, hergestellt in Übereinstimmung mit den Bedingungen, die durch Entscheidung der Kommission nach Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses am 20. Dezember 2000 festgelegt wurden.
Schlagworte
BGBl. I Nr. 143/2000
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017
Gesetzesnummer
20001094
Dokumentnummer
NOR40015241
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