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Artikel 8 Militärdienst der Doppelbürger samt Anhang (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Artikel 8

Mißbrauch

Der Doppelbürger, der sich seinen gesetzlichen militärischen Pflichten entzieht, wird von den Vorteilen des vorliegenden Abkommens auf Verlangen des Staates, in dem er sie erfüllen muß, ausgeschlossen.

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