§ 0
Soziale Sicherheit – Durchführung (Polen)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 213/2000
Inkrafttretensdatum
01.12.2000
Langtitel
VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK POLEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
StF: BGBl. III Nr. 213/2000
Ratifikationstext
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 17 mit 1. Dezember 2000 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Artikels 23 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über soziale Sicherheit *) vom 7. September 1998 – im Folgenden als Abkommen bezeichnet – haben die zuständigen Behörden, und zwar:
- in der Republik Österreich
die Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
- in der Republik Polen
der Minister für Arbeit und Sozialpolitik und die Ministerin für Gesundheit,
die zur Durchführung des Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen festgelegt und Folgendes vereinbart:
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*) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 212/2000
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