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Artikel 8 Soziale Sicherheit – Durchführung (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2000

Artikel 8

Zahlung von Geldleistungen

Geldleistungen sind den Berechtigten vom zuständigen Träger direkt zu zahlen; Artikel 6 Absatz 2 gilt entsprechend.

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