Kapitel 3
Alter, Invalidität und Tod (Pensionen und Renten)
Artikel 12
Artikel 12
Bearbeitung der Leistungsanträge
(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über jeden Leistungsantrag, auf den Abschnitt III Kapitel 3 in Verbindung mit
Artikel 27 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.
(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
(3) Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.
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