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Artikel 12 Soziale Sicherheit – Durchführung (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2000

Kapitel 3

Alter, Invalidität und Tod (Pensionen und Renten)

Artikel 12

Artikel 12

Bearbeitung der Leistungsanträge

(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über jeden Leistungsantrag, auf den Abschnitt III Kapitel 3 in Verbindung mit

Artikel 27 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.

(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.

(3) Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.

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