vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11 Soziale Sicherheit – Durchführung (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2000

Artikel 11

Statistiken

Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten haben Statistiken über die nach dem Abkommen an die Berechtigten vorgenommenen Zahlungen auszutauschen. Die Zusammenstellung dieser Statistiken erfolgt jährlich in einer von den Verbindungsstellen festzulegenden Form und ist der anderen Seite zu übermitteln.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)