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§ 4 Tiermehl-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.2001

Herstellung und In-Verkehr-Bringen von verarbeiteten tierischen Proteinen

§ 4.

(1) Das In-Verkehr-Bringen, der Handel, die Einfuhr aus Drittländern und die Ausfuhr in Drittländer von verarbeiteten tierischen Proteinen, die zur Verfütterung an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, einschließlich Wild, bestimmt sind, ist verboten.

(2) Das in Abs. 1 festgelegte Verbot gilt nicht für Produkte gemäß § 3 Abs. 2. Für das Inverkehrbringen, den Handel, die Einfuhr aus Drittländern und die Ausfuhr in Drittländer von diesen Produkten sowie von verarbeiteten tierischen Proteinen, die nicht zur Verfütterung an Nutztiere bestimmt sind, ist die Entscheidung der Kommission 2001/9/EG (ABl. Nr. L 2 vom 5. Jänner 2001, S 32 in der Fassung ABl. Nr. L 58 vom 28. Februar 2001, S 43) anzuwenden.

(3) Futtermittel, die verarbeitete tierische Proteine – ausgenommen Fischmehl, Dicalciumphosphat und hydrolysierte Proteine -

enthalten und für Tiere bestimmt sind, die nicht zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, dürfen nur in Produktionsanlagen hergestellt werden, die ausschließlich Futtermittel für diese Tiere erzeugen.

(4) Der Verwendungszweck von verarbeiteten tierischen Proteinen ist beim Inverkehrbringen, beim Handel, bei der Einfuhr aus Drittländern und bei der Ausfuhr in Drittländer zu deklarieren.

(5) Nicht deklarierte verarbeitete tierische Proteine gelten als vom Verbot des Abs. 1 erfasst.

vgl. V, BGBl. II Nr. 235/2002 und BGBl. II Nr. 294/2004

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20001064

Dokumentnummer

NOR40019342

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