Verbot der Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen
§ 3.
(1) Die Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, ist verboten.
(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Verfütterung von
- 1. Fischmehl in der Ernährung für andere Tiere als Wiederkäuer gemäß den Bedingungen, die in der Entscheidung der Kommission 2001/9/EG (ABl. Nr. L 2 vom 5. Jänner 2001, S 32 in der Fassung ABl. Nr. L 58 vom 28. Februar 2001, S 43) festgelegt sind,
- 2. Gelatine von anderen Tieren als Wiederkäuern zur Umhüllung von Zusatzstoffen im Sinne der Richtlinie 70/524/EWG ,
- 3. Dicalciumphosphaten und hydrolysierten Proteinen in der Ernährung für andere Tiere als Wiederkäuer gemäß den Bedingungen, die in der Entscheidung der Kommission 2001/9/EG (ABl. Nr. L 2 vom 5. Jänner 2001, S 32 in der Fassung ABl. Nr. L 58 vom 28. Februar 2001, S 43) festgelegt sind,
- 4. Milch und Milchprodukten an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden,
- 5. zum menschlichen Verzehr geeignetem tierischem Fett in der Ernährung für andere Tiere als Wiederkäuer und als Bestandteil von Zusatzstoffzubereitungen.
vgl. V, BGBl. II Nr. 235/2002 und BGBl. II Nr. 294/2004
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017
Gesetzesnummer
20001064
Dokumentnummer
NOR40019341
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