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Art. 1 § 1 Euro-GenBeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2000

Gesetzliche Umrechnung der Geschäftsanteile

§ 1

Die Geschäftsanteile werden mit dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Art. 123 Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs umgerechnet. Der ermittelte Betrag wird auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.

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