vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Steuerliche Sonderregelungen für die Ausgliederung von Aufgaben der Körperschaften öffentlichen Rechts

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.1.2013

§ 3.

§ 1 ist sinngemäß auf alle auf Grund der Zusammenlegung von Gebietskörperschaften anfallenden Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte anzuwenden. Wenn durch eine solche Zusammenlegung ein Rechtsvorgang verwirklicht wird, der gemäß § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 – GrEStG 1987, BGBl. Nr. 309, der Grunderwerbsteuer unterliegt, kann die Abgabenerklärung gemäß § 10 GrEStG 1987 in der geltenden Fassung abweichend von § 10 Abs. 2 GrEStG 1987 in der geltenden Fassung auch durch die in § 9 GrEStG 1987 in der geltenden Fassung genannten Personen vorgelegt und elektronisch übermittelt werden. Ertragsteuerrechtlich gelten auf Grund der Zusammenlegung von Gebietskörperschaften übertragene Wirtschaftsgüter als unentgeltlich übertragen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

20001061

Dokumentnummer

NOR40145448

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)