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§ 25 K-SVFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes

§ 25

Die Abgabenbehörden des Bundes sind zur Mitwirkung gemäß § 13 Abs. 4 verpflichtet und haben die betreffenden Daten auf maschinenlesbaren Datenträgern zu übermitteln.

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