Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung
§ 8.
(1) Die Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung tagt nach Bedarf auf Einberufung durch den Vorsitzenden, jedoch zumindest einmal jährlich oder innerhalb von acht Wochen, wenn es zumindest ein Drittel der Mitglieder verlangt.
(2) Der Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung obliegt die Beratung über grundsätzliche Angelegenheiten der Bundes-Jugendvertretung und die Beschlussfassung über Resolutionen und Stellungnahmen an das Präsidium.
(3) Die Führung des Vorsitzenden in der Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung obliegt dem Vorsitzenden des Präsidiums, erforderlichenfalls einem seiner Stellvertreter.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Gesetzesnummer
20001059
Dokumentnummer
NOR40014165
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