vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 Bundes-Jugendvertretungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung

§ 8.

(1) Die Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung tagt nach Bedarf auf Einberufung durch den Vorsitzenden, jedoch zumindest einmal jährlich oder innerhalb von acht Wochen, wenn es zumindest ein Drittel der Mitglieder verlangt.

(2) Der Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung obliegt die Beratung über grundsätzliche Angelegenheiten der Bundes-Jugendvertretung und die Beschlussfassung über Resolutionen und Stellungnahmen an das Präsidium.

(3) Die Führung des Vorsitzenden in der Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung obliegt dem Vorsitzenden des Präsidiums, erforderlichenfalls einem seiner Stellvertreter.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

20001059

Dokumentnummer

NOR40014165

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)