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§ 5 Psychologische Studentenberatung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.12.2000

§ 5

Die bisherigen Leiterinnen bzw. Leiter der Psychologischen Studentenberatungsstellen in Wien, Graz, Innsbruck, Salzburg, Linz und Klagenfurt bleiben als Leiterinnen bzw. Leiter der entsprechenden Psychologischen Beratungsstellen für Studierende im Amt.

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