vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 Regelung der Ausübungsvoraussetzungen, der Aufgaben und der Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.12.2000

Erlöschen der Konzession

§ 6.

(1) Die Konzession erlischt:

  1. 1. durch Zeitablauf;
  2. 2. bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 2 Abs. 3);
  3. 3. mit ihrer Zurücklegung;
  4. 4. mit der Beendigung der Abwicklung eines Konzessionsträgers;
  5. 5. mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Bilanzgruppenkoordinators.

(2) Das Erlöschen der Konzession ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Bescheid festzustellen. § 5 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.

(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Verrechnungsstelle durch einen anderen Bilanzgruppenkoordinator übernommen worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2022

Gesetzesnummer

20001026

Dokumentnummer

NOR40013082

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)