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§ 1 Spanische Hofreitschule-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Rechtliche Verselbständigung der Spanischen Hofreitschule und des Bundesgestütes Piber

Ziel des Gesetzes

§ 1

Zur dauerhaften Erhaltung und traditionsgemäßen Zucht der Pferderasse „Lipizzaner“, zur Erhaltung der Tradition und der Hohen Schule der klassischen Reitkunst, zur traditionsgemäßen Nutzung der betreffenden Teile der Hofburg und des Bundesgestütes Piber und damit zur Wahrung des öffentlichen Interesses am dadurch repräsentierten österreichischen und internationalen Kulturgut wird eine Gesellschaft öffentlichen Rechts mit dem Firmenwortlaut Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber errichtet (Anm. 1). Die Gesellschaft entsteht unter Ausschluss des § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, mit 1. Jänner 2001. Auf diese Gesellschaft sind die Bestimmungen des genannten Gesetzes anzuwenden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Die Gesellschaft ist unverzüglich von der Geschäftsführung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch einzutragen. Die Gesellschaft hat das Recht, auch die Kurzbezeichnungen „Spanische Hofreitschule“ und „Lipizzanergestüt Piber“ zu führen.“ Soweit in diesem Gesetz die in § 4 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft aufzunehmen. Sofern der Zusammenhang mit dem Bundesgestüt Piber nicht gegeben ist, hat die Gesellschaft das Recht, die Kurzbezeichnung „Spanische Hofreitschule“ zu führen. Die Gesellschaftsanteile haben zu 100 Prozent im Eigentum des Bundes zu verbleiben. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich erscheinen, so auch zur Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb von Beteiligungen.

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(Anm. 1: Art. 18 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 58/2017 lautet: „In § 1 wird die Wortfolge „mit dem Firmenwortlaut Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber errichtet“ durch die Wortfolge „mit dem Firmenwortlaut Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber errichtet“ ersetzt.“. Die zu ersetzende Wortfolge lautet richtig: „mit dem Firmenwortlaut „Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber“„.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2017

Gesetzesnummer

20001003

Dokumentnummer

NOR40191879

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