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§ 13 Spanische Hofreitschule-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.11.2000

Sonstiges

§ 13

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Dem Dienststellenausschuss obliegt ab dem 1. Jänner 2001 zusätzlich die Funktion eines Betriebsrats der Gesellschaft im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Er hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neugewählte Betriebsrat spätestens am 1. Juli 2001 seine Tätigkeit aufnehmen kann.

(3) Die über die in Anlage 3 angeführten Teile der Hofburg und der Stallburg zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Bestandverhältnisse werden vom in § 3 Abs. 5 der Gesellschaft eingeräumten Nutzungsrecht nicht berührt. In diese Bestandverhältnisse tritt die Gesellschaft anstelle des Bundes ein. Erträge daraus fließen bis zur Erlassung der Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 dem Bund zu.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann beratende Ausschüsse, insbesondere in Angelegenheiten der Zucht, artgerechten Haltung, Ausbildung und des Leistungsniveaus sowie der Hohen Schule und der Tradition der Spanischen Hofreitschule einrichten.

(5) Die Aufzucht der Lipizzaner im Sinne der §§ 1 und 2 dieses Bundesgesetzes erfolgt unter Nutzung der inAnlage 4 angeführten Liegenschaften.

(6) Der Aufsichtsrat ist nach Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt, insbesondere zur Ausschreibung der Geschäftsführung, einzurichten.

(7) Ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Gesellschaft bis zur Bestellung eine Geschäftsführers durch den Aufsichtsrat, längestens jedoch bis 28. Februar 2001, führt ein vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestellter rechtskundiger interimistischer Geschäftsführer die Gesellschaft.

(8) Die Gesellschaft ist verpflichtet, in der Anlage 1 genannte Grundstücke zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebes bis 1. Juli 2001 als Lehrforst zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2017

Gesetzesnummer

20001003

Dokumentnummer

NOR40012736

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