vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 Spanische Hofreitschule-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.11.2000

Dienst- und Naturalwohnungen

§ 11

Dienstnehmer der Gesellschaft gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 und gemäß § 9 sowie der Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesene Bedienstete sind hinsichtlich der Benutzung einer Dienst- oder Naturalwohnung so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären; Bestandverhältnisse an den Wohnungen werden durch diese Bestimmung nicht begründet. Die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Vergütungen für Dienst- oder Naturalwohnungen sind an die Gesellschaft zu leisten. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, nimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wahr.

Schlagworte

Dienstwohnung, BGBl. Nr. 333/1979, BGBl. Nr. 54/1956

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2017

Gesetzesnummer

20001003

Dokumentnummer

NOR40012734

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte