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§ 2 Zuschuss - Kärnten - 80. Jahrestag der Volksabstimmung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.11.2000

§ 2

Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seines Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

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