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§ 6 Behandlung von Lebensmitteln und Verzehrprodukten mit ionisierenden Strahlen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.2000

§ 6

(1) Die Bestrahlungsanlage hat den Anforderungen der empfohlenen internationalen Verfahrensleitsätze der Gemeinsamen FAO/WHO-Codex-Alimentarius-Kommission für das Betreiben von Bestrahlungseinrichtungen für die Behandlung von Lebensmitteln (FAO/WHO/CAC/Vol XV Ausgabe 1) zu entsprechen.

(2) Es ist eine für die Einhaltung aller für die Anwendung des Verfahrens erforderlichen Bedingungen qualifizierte verantwortliche Person zu bestimmen.

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