vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 Grenzabfertigung - Grenzübergang Gaißau/Rheineck (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2000

  • 01.7.2000 (BGBl. III Nr. 133/2000)
  • 01.7.2000 (BGBl. III Nr. 133/2000)

Artikel 3

(1) Diese Vereinbarung unterliegt der Genehmigung im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten und tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung vorgenommen wurde, in Kraft. Gleichzeitig wird die Vereinbarung vom 27. Oktober 1967 über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Gaissau/Rheineck 1) aufgehoben.

(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von jedem der vertragschließenden Teile schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt sechs Monate nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 24. Mai 2000, in zweifacher Urschrift in deutscher Sprache.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)