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Artikel 2 Grenzabfertigung - Grenzübergang Gaißau/Rheineck (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2000

  • 01.7.2000 (BGBl. III Nr. 133/2000)
  • 01.7.2000 (BGBl. III Nr. 133/2000)

Artikel 2

(1) Die Zone für die Grenzabfertigung umfasst

  1. a) die von den Bediensteten der beiden Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen und Räume, und zwar
  1. b) die den schweizerischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Teile des Zollgebäudes, und zwar

(2) Zur gegenseitigen Unterstützung im alltäglichen Dienstbetrieb, insbesondere für den Fall der Bedrohung oder der Gefährdung des Lebens Dienst habender Organe, anwesender Parteien oder unbeteiligter Dritter sind die Bediensteten der Vertragsstaaten berechtigt, auch in von ihnen üblicherweise allein benützten Anlagen, Gebäuden und Teilen davon sich gegenseitig Beistand zu leisten.

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