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§ 9 Versöhnungsfonds-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.11.2000

§ 9

(1) Der Fonds und die Partnerorganisationen sind berechtigt, von Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen Auskünfte einzuholen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Eine Auskunftserteilung darf nur unterbleiben, wenn besondere gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen oder die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen die berechtigten Informationsinteressen des Fonds oder der Partnerorganisationen überwiegen.

(2) Die eingeholten Auskünfte dürfen nur für die Erfüllung der Zwecke nach diesem Bundesgesetz, personenbezogene Daten eines Antragstellers nur im Rahmen der Erbringung der Leistungen verwendet werden. Die Verwendung dieser Daten für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt.

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