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Anhang VI Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Anhang VI

Standortwahl nach Artikel 7

Folgende Bestimmungen erläutern die Aspekte, die nach Artikel 7 in Betracht zu ziehen sind:

1. Die Ergebnisse der Gefahrenanalyse und -beurteilung, einschließlich einer nach Anhang V erfolgenden Beurteilung der natürlichen Gegebenheiten des Gebiets, in dem die gefährliche Tätigkeit vorgesehen ist;

2. die Ergebnisse der Konsultationen und der Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit;

3. eine Analyse der Zunahme oder Verringerung der Gefahren infolge von Entwicklungsvorhaben im Hoheitsgebiet der betroffenen Vertragspartei im Verhältnis zu einer bereits laufenden gefährlichen Tätigkeit im Hoheitsgebiet der Ursprungspartei;

4. die Beurteilung der Gefahren für die Umwelt, einschließlich grenzüberschreitender Auswirkungen;

5. eine Beurteilung neuer gefährlicher Tätigkeiten, die eine Gefahrenquelle darstellen können;

6. die Berücksichtigung einer sicheren Entfernung von vorhandenen Siedlungszentren sowie die Einrichtung eines Sicherheitsbereichs im Umkreis gefährlicher Tätigkeiten bei der Standortwahl für neue gefährliche Tätigkeiten und bei wesentlichen Änderungen bereits laufender gefährlicher Tätigkeiten; innerhalb dieser Bereiche sollen Entwicklungsvorhaben, die eine Zunahme der gefährdeten Bevölkerung oder auf andere Weise eine Erhöhung der Gefahren zur Folge hätten, genau untersucht werden.

Schlagworte

Gefahrenbeurteilung

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020

Gesetzesnummer

20000816

Dokumentnummer

NOR40098722

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