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Anhang V Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Anhang V

Analyse und Beurteilung

(1) Umfang und Detaillierungsgrad der Analyse und Beurteilung der gefährlichen Tätigkeit sollen dem vorgesehenen Zweck entsprechen.

(2) Die folgende Tabelle veranschaulicht die Aspekte, die bei der Analyse und Beurteilung für die in den entsprechenden Artikeln angegebenen Zwecke geprüft werden sollen:

Zweck der Analyse

Zu prüfende Aspekte

Bereitschaft für den Notfall nach Artikel 8

1. Mengen und Eigenschaften von gefährlichen Stoffen am Standort;

2. kurz beschriebene Szenarien eines repräsentativen Typs von Industrieunfällen, die durch eine gefährliche Tätigkeit hervorgerufen werden können, mit einem Hinweis auf die Wahrscheinlichkeit jedes einzelnen Szenarios;

3. für jedes Szenario

  1. a) die ungefähre Menge des freigesetzten Stoffes;
  2. b) Ausmaß und Schwere der sich unter günstigen und ungünstigen Voraussetzungen ergebenden Folgen sowohl für den Menschen als auch für die Umwelt, einschließlich der Größe der dadurch entstehenden Gefahrenzonen;
  3. c) der zeitliche Rahmen, innerhalb dessen sich das auslösende Ereignis zu einem Industrieunfall entwickeln könnte;
  4. d) jede Maßnahme, die getroffen werden kann, um eine wahrscheinliche Verschlimmerung auf ein Mindestmaß zu beschränken;

4. Größe und Verteilung der Bevölkerung in der näheren Umgebung, einschließlich großer Menschenansammlungen, die sich möglicherweise in der Gefahrenzone befinden;

5. Alter, Mobilität und Verletzbarkeit der Bevölkerung.

Standortwahl nach Artikel 7

Zusätzlich zu den Nummern 1 bis 5:

6. Die Schwere des Schadens für Mensch und Umwelt entsprechend der Art und den Umständen der Freisetzung;

7. die Entfernung vom Standort der gefährlichen Tätigkeit, von dem schädliche Auswirkungen auf Mensch und Umwelt bei einem Industrieunfall mutmaßlich ausgehen können;

8. dieselben Informationen nicht nur in bezug auf die gegenwärtige Lage, sondern auch für geplante oder mutmaßlich vorhersehbare künftige Entwicklungen.

Information der Öffentlichkeit nach Artikel 9

Zusätzlich zu den Nummern 1 bis 4:

9. Die Menschen, die von einem Industrieunfall betroffen sein können.

Verhütungsmaßnahmen nach Artikel 6

Zusätzlich zu den Nummern 4 bis 9 werden im Hinblick auf Verhütungsmaßnahmen ausführlichere Darstellungen der unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Beschreibungen und Bewertungen notwendig sein. Zusätzlich zu diesen Beschreibungen und Bewertungen sollen auch folgende Aspekte berücksichtigt werden:

10. Die Bedingungen, unter denen mit gefährlichen Stoffen umgegangen wird, und die Mengen dieser Stoffe;

11. eine Aufstellung der Szenarien für die verschiedenen Typen von Industrieunfällen mit schwerwiegenden Auswirkungen, darunter Beispiele für alle möglichen Unfälle von geringer bis erheblicher Tragweite, sowie die Auswirkungen, die von Tätigkeiten in der Nähe ausgehen können;

12. für jedes Szenario eine Beschreibung der Ereignisse, die einen Industrieunfall auslösen könnten, und der Vorgänge, die zu einer Verschlimmerung führen könnten;

13. eine zumindest allgemeine Bewertung der Wahrscheinlichkeit des Eintritts jedes Vorgangs, wobei die Vorkehrungen unter Nummer 14 zu berücksichtigen sind;

14. eine Beschreibung der Verhütungsmaßnahmen in bezug auf Ausrüstung und Verfahren, die dazu dienen, die Wahrscheinlichkeit des Eintritts jedes Vorgangs auf ein Mindestmaß zu beschränken;

15. eine Bewertung der Auswirkungen, die durch Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb entstehen können, und der entsprechenden Vorkehrungen für eine gefahrlose völlige oder teilweise Einstellung der gefährlichen Tätigkeit in einem Notfall sowie der notwendigen Ausbildung des Personals, um sicherzustellen, daß möglicherweise schwerwiegende Abweichungen frühzeitig erkannt und geeignete Maßnahmen ergriffen werden;

16. eine Bewertung der Frage, inwieweit Änderungen, Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten bei der gefährlichen Tätigkeit die Kontrollmaßnahmen gefährden können, und welche entsprechenden Vorkehrungen zu treffen sind, um sicherzustellen, daß die Kontrolle aufrechterhalten wird.

  

Schlagworte

Instandsetzungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020

Gesetzesnummer

20000816

Dokumentnummer

NOR40098721

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