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Anlage 1 Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.3.2010

Anlage 1

Anhang I

Gefährliche Stoffe zum Zweck der Bestimmung gefährlicher Tätigkeiten1

Die im Folgenden angegebenen Mengen beziehen sich auf jede Tätigkeit oder Gruppe von Tätigkeiten.

Fällt ein in Teil II genannter Stoff oder eine dort genannte Zubereitung auch unter eine Kategorie in Teil I, so wird die in Teil II genannte Mengenschwelle verwendet.

Bei der Feststellung gefährlicher Tätigkeiten berücksichtigen die Vertragsparteien die vorhersehbare Möglichkeit einer Vergrößerung der damit verbundenen Gefahren sowie die Mengen gefährlicher Stoffe und ihre Nähe, unabhängig davon, ob ein oder mehrere Betreiber dafür verantwortlich sind.

Teil I: In Teil II nicht besonders aufgeführte Kategorien von Stoffen und Zubereitungen

 

Kategorie

Mengenschwellen (in Tonnen)

1. Entzündlich2

50.000

2a. Leichtentzündlich3(a) und (b)

200

2b. Leichtentzündlich3(c)

50.000

3. Hochentzündlich4

50

4. Giftig5

5 200

5. Sehr giftig6

6 20

6. Brandfördernd7

7 200

7a. Explosionsgefährlich, wenn der Stoff, die Zubereitung oder der Gegenstand in Unterklasse 1.4 der GHS-Kriterien fällt8

200

7b. Explosionsgefährlich, wenn der Stoff, die Zubereitung oder der Gegenstand in Unterklasse 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6 der GHSKriterien fällt8

50

8a. Umweltgefährlich – „Giftig für Wasserorganismen“9

500

8b. Umweltgefährlich – „Sehr giftig für Wasserorganismen“10

200

Teil II: Einzeln aufgeführte Stoffe

  

Stoffe

Mengenschwellen (in Tonnen)

1a. Ammoniumnitrat11

10.000

1b. Ammoniumnitrat12

5.000

1c. Ammoniumnitrat13

2.500

1d. Ammoniumnitrat14

50

2a. Kaliumnitrat15

10.000

2b. Kaliumnitrat16

5.000

3. Chlor

25

4. Ethylenoxid

50

5. Wasserstoff

50

6. Toluylendiisocyanat

100

7. Schwefeltrioxid

75

8. Bleialkyle

50

9. Phosgen

0,75

10. Methylisocyanat

0,15

11. Hochentzündliche verflüssigte Gase (einschließlich Flüssiggas) und Erdgas

200

12. Erdölerzeugnisse: Ottokraftstoffe und Naphtha; Kerosine (einschließlich Flugturbinenkraftstoffe); Gasöle (einschließlich Dieselkraftstoffe, leichtes Heizöl und Gasölmischströme)

25.000

  

Anmerkungen

1. Einstufungskriterien. Soweit andere geeignete Kriterien nicht vorliegen, können die Vertragsparteien bei der Einstufung von Stoffen oder Zubereitungen für die Zwecke des Teiles I nachstehende Kriterien verwenden. Mischungen und Zubereitungen werden in derselben Weise behandelt wie reine Stoffe, es sei denn, es sind keine gleichwertigen Eigenschaften mehr gegeben und die Möglichkeit grenzüberschreitender Auswirkungen ist ausgeschlossen.

2. ENTZÜNDLICHE FLÜSSIGKEITEN: Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt von mindestens 21°C und höchstens 55°C haben und die Verbrennung unterhalten.

3. LEICHTENTZÜNDLICHE FLÜSSIGKEITEN:

(a) Stoffe und Zubereitungen, die sich in Kontakt mit Luft bei Umgebungstemperatur ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich Feuer fangen können (die in Luft spontan entzündlich sind);

(b) Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 55°C haben und die unter Druck in flüssigem Zustand bleiben, sofern bei bestimmten Arten der Behandlung, z. B. unter hohem Druck und bei hoher Temperatur, das Risiko schwerer Unfälle entstehen kann; und

(c) Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 21°C haben und nicht hochentzündlich sind.

4. HOCHENTZÜNDLICHE GASE UND FLÜSSIGKEITEN

(a) flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 0°C haben und deren Siedepunkt (bzw. Anfangssiedepunkt im Fall eines Siedebereichs) bei Normaldruck höchstens 35°C beträgt;

(b) Gase, die bei Normaldruck in Kontakt mit Luft bei Umgebungstemperatur entzündlich sind und die sich in einem gasförmigen oder überkritischen Zustand befinden; und

(c) entzündliche und leichtentzündliche flüssige Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur oberhalb ihres jeweiligen Siedepunkts gehalten werden.

5. GIFTIG: Stoffe mit Eigenschaften entsprechend denen in Tabelle 1 oder 2 und mit physikalischen und chemischen Eigenschaften, welche die Gefahren von Industrieunfällen herbeiführen können (LD – letale Dosis; LC – letale Konzentration).

Tabelle 1

 

LD50 (oral)(1)

mg/kg Körpergewicht

LD50 (dermal)(2)

mg/kg Körpergewicht

LC50(3)

mg/l (inhalativ)

25 < LD50 ≤ 200

50 < LD50 ≤ 400

0,5 < LC50 ≤ 2

   

(1) LD50 oral bei Ratten

(2) LD50 dermal bei Ratten oder Kaninchen

(3) LC50 inhalativ bei Ratten (vier Stunden)

Tabelle 2

 

Höchste nichtletale Dosis in mg/kg Körpergewicht = 5

in Fällen, in denen die akute orale Toxizität des Stoffes bei Tieren mittels der Festdosismethode bestimmt wurde.

 

SEHR GIFTIG: Stoffe mit Eigenschaften entsprechend denen in Tabelle 3 oder 4 und mit physikalischen und chemischen Eigenschaften, welche die Gefahren von Industrieunfällen herbeiführen können (LD – letale Dosis; LC – letale Konzentration).

Tabelle 3

 

LD50 (oral)(1)

mg/kg Körpergewicht

LD50 (dermal)(2)

mg/kg Körpergewicht

LC50(3)

mg/l (inhalativ)

LD50 ≤ 25

LD50 ≤ 50

LC50 ≤ 0,5

   

(1) LD50 oral bei Ratten

(2) LD50 dermal bei Ratten oder Kaninchen

(3) LC50 inhalativ bei Ratten (vier Stunden)

Tabelle 4

 

Höchste nichtletale Dosis in mg/kg Körpergewicht < 5

in Fällen, in denen die akute orale Toxizität des Stoffes bei Tieren mittels der Festdosismethode bestimmt wurde.

 

7. BRANDFÖRDERND: Stoffe, die bei Berührung mit anderen, insbesondere entzündlichen Stoffen, stark exotherm reagieren.

8. EXPLOSIONSGEFÄHRLICH:

(a) Stoffe oder Zubereitungen, bei denen das Risiko der Explosion durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besteht;

(b) Stoffe oder Zubereitungen, bei denen eine besondere Gefahr der Explosion durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besteht; oder

(c) Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände der Klasse 1 des am 30. September 1957 geschlossenen Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (UN/ADR) in der jeweils geltenden Fassung.

Unter diese Definition fallen auch pyrotechnische Stoffe, die für die Zwecke dieses Übereinkommens als ein Stoff (oder ein Stoffgemisch) definiert werden, mit dem Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen durch selbstunterhaltende, exotherme chemische Reaktionen erzielt werden soll. Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 werden in eine der Unterklassen von 1.1 bis 1.6 nach der UN/ADR-Systematik eingestuft. Die betreffenden Unterklassen sind folgende:

  1. (i) bei deren Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme entsteht oder

Diese Definition umfasst auch explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen, die in Gegenständen enthalten sind. Ist bei Gegenständen, die explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die enthaltene Menge des Stoffs oder der Zubereitung bekannt, so ist für die Zwecke dieses Übereinkommens diese Menge maßgebend. Ist die Menge nicht bekannt, so ist für die Zwecke dieses Übereinkommens der gesamte Gegenstand als explosionsgefährlich zu behandeln.

9. UMWELTGEFÄHRLICH (LC – letale Konzentration; EC – wirksame Konzentration; IC – Inhibierungskonzentration) – giftig für Wasserorganismen; kann in Gewässern langfristig schädliche Wirkungen haben:

  1. (a) aufgrund akuter Toxizität:

 

(i) LC50 Fische (96 Stunden):

1 mg/l < LC50 ≤ 10 mg/l

oder

 

 

 

(ii) EC50 Daphnien (48 Stunden):

1 mg/l < EC50 ≤ 10 mg/l

oder

 

 

 

(iii) IC50 Algen (72 Stunden):

1 mg/l < IC50 ≤ 10 mg/l und

   

(b) aufgrund von Persistenz: Der Stoff ist nicht leicht abbaubar oder der log Pow (log Oktanol/Wasser-Verteilungskoeffizient) beträgt mindestens 3,0 (es sei denn, der experimentell bestimmte Biokonzentrationsfaktor BCF beträgt höchstens 100).

10. UMWELTGEFÄHRLICH (LC – letale Konzentration; EC – wirksame Konzentration; IC – Inhibierungskonzentration) – sehr giftig für Wasserorganismen:

(a) Stoffe, die sehr giftig für Wasserorganismen sind und akute Toxizität aufweisen:

(i) LC50 Fische (96 Stunden):

≤ 1 mg/l oder

 

 

(ii) EC50 Daphnien (48 Stunden):

≤ 1 mg/l oder

 

 

(iii) IC50 Algen (72 Stunden):

≤ 1 mg/l;

  

(b) Stoffe, die sehr giftig für Wasserorganismen sind und in Gewässern langfristig schädliche Wirkungen haben können

  1. (i) aufgrund akuter Toxizität:

– LC50 Fische (96 Stunden):

≤ 1 mg/l oder

 

 

– EC50 Daphnien (48 Stunden):

≤ 1 mg/l oder

 

 

– IC50 Algen (72 Stunden):

≤ 1 mg/l;

  

(ii) aufgrund von Persistenz: Der Stoff ist nicht leicht abbaubar oder der log Pow (log Oktanol/Wasser-Verteilungskoeffizient) beträgt mindestens 3,0 (es sei denn, der experimentell bestimmte Biokonzentrationsfaktor BCF beträgt höchstens 100).

11. AMMONIUMNITRAT (10.000): Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.

Dies gilt für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger (Mischdünger/Volldünger enthalten Ammoniumnitrat mit Phosphat und/oder Pottasche), bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

(a) gewichtsmäßig zwischen 15,75 % und 24,5 % (ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter gewichtsmäßiger Stickstoffgehalt von 15,75 % bzw. 24,5 % entspricht einem Ammoniumnitratgehalt von 45 % bzw. 70 %) beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4 % brennbaren organischen Materials enthalten oder die Anforderungen eines geeigneten Detonationstests (z. B. 4-Zoll-Stahlrohr-Test) erfüllen;

(b) gewichtsmäßig höchstens 15,75 % beträgt und brennbares Material keiner Begrenzung unterliegt;

und die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen („trough test“ nach „United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods: Manual of Tests and Criteria“, Teil III Abschnitt 38.2) zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.

12. AMMONIUMNITRAT (5.000): Düngemittelqualität.

Dies gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat- Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt:

(a) gewichtsmäßig größer als 24,5 % ist, ausgenommen Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 %,

(b) bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75 % ist,

(c) bei Mischungen von Ammoniumnitrat mit Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 % gewichtsmäßig größer als 28 % (ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter gewichtsmäßiger Stickstoffgehalt von 28 % entspricht einem Ammoniumnitratgehalt von 80 %) ist, und die die Anforderungen eines geeigneten Detonationstests (z. B. 4-Zoll-Stahlrohr-Test) erfüllen.

13. AMMONIUMNITRAT (2.500): technische Qualität.

Dies gilt für

(a) Ammoniumnitrat und Zubereitungen aus Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

(i) gewichtsmäßig zwischen 24,5 % und 28 % beträgt und die höchstens 0,4 % brennbarer Stoffe enthalten,

(ii) gewichtsmäßig größer als 28 % ist und die höchstens 0,2 % brennbarer Stoffe enthalten;

(b) wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig größer als 80 % ist.

14. AMMONIUMNITRAT (50): nicht spezifikationsgerechtes Material („Off-Specs“) und Düngemittel, die die Anforderungen eines geeigneten Detonationstests (z. B. 4-Zoll-Stahlrohr-Test) nicht erfüllen.

Dies gilt für

(a) zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Zubereitungen aus Ammoniumnitrat, reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß den Anmerkungen 12 und 13, die vom Endverbraucher an einen Hersteller, eine Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder eine Wiederaufarbeitungsanlage zum Zweck der Aufarbeitung, Wiederverwertung oder Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie die Anforderungen der Anmerkungen 12 und 13 nicht mehr erfüllen.

(b) Düngemittel gemäß Anmerkung 11(a) und 12, die die Anforderungen eines geeigneten Detonationstests (z. B. 4-Zoll-Stahlrohr-Test) nicht erfüllen.

15. KALIUMNITRAT (10.000): Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in geprillter oder granulierter Form.

16. KALIUMNITRAT (5.000): Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in kristalliner Form.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020

Gesetzesnummer

20000816

Dokumentnummer

NOR40116781

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