vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 15 Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 15

Informationsaustausch

Die Vertragsparteien tauschen auf mehrseitiger und zweiseitiger Ebene in angemessener Weise erhältliche Informationen aus, einschließlich der in Anhang XI enthaltenen Elemente.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020

Gesetzesnummer

20000816

Dokumentnummer

NOR40098699

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)